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b) Rechtsnachfolge
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Hat nicht der Kläger, sondern gemäß § 727 sein Rechtsnachfolger die Zwangsvollstreckung betrieben, so trifft ihn die Pflicht zum Schadensersatz bzw. zur Bereicherungsherausgabe[107]. Umgekehrt kann auch ein von der Zwangsvollstreckung betroffener Rechtsnachfolger des Beklagten Anspruchsgläubiger sein[108].