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b) Rechtsverfolgung im anhängigen Rechtsstreit

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15.59

Der Schuldner kann aber auch in dem anhängigen Rechtsstreit, in dem über die Aufhebung bzw. Abänderung oder die Aufrechterhaltung des Vollstreckungstitels erst entschieden werden soll, den Antrag stellen, ihm für den Fall der Aufhebung oder Abänderung Schadensersatz bzw. Bereicherungsherausgabe zuzusprechen (§ 717 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2). Dabei handelt es sich dann – ohne wesentlichen Unterschied[115] – entweder um eine in ihren Zulässigkeitsvoraussetzungen privilegierte Widerklage oder um einen Inzidentantrag des Beklagten über einen erst künftig – nämlich mit der Verkündung des Urteils – entstehenden Anspruch[116].

Durch einen Antrag nach § 717 wird der Streitwert des anhängigen Prozesses nicht erhöht. Auch zurückverlangte Zinsen und Kosten werden dem Streitwert nicht zugerechnet; anders nur, wenn nach § 717 Abs. 2 Ersatz eines weitergehenden Schadens verlangt wird[117].

Ist Schuldner des Anspruchs aus § 717 nicht der Kläger, sondern sein Rechtsnachfolger (Rn. 15.53), so ist bei Geltendmachung im anhängenden Prozess der Rechtsnachfolger zu verurteilen, obwohl der Kläger gemäß § 265 Partei des Rechtsstreits bleibt[118].

Die Entscheidung über den Schadensersatz- bzw. Bereicherungsanspruch ergeht durch Endurteil, gleichviel ob ihn der Schuldner durch besondere Klage oder durch Antrag im anhängigen Verfahren erhebt. Für dieses Urteil gelten hinsichtlich der Rechtsmittel und der Vollstreckbarkeit die allgemeinen Grundsätze[119].

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