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a) Mitwirkendes Verschulden
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In Betracht kommt vor allem der Einwand des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB). Ein solches kann z.B. darin liegen, dass der Schuldner es unterlassen hat, dem Gläubiger nicht bekannte Verteidigungsmittel rechtzeitig vorzubringen oder dass er ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ; ferner darin, dass er den Gläubiger nicht auf die Gefahr eines mit der Zwangsvollstreckung verbundenen ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht hat; schließlich darin, dass er es unterlassen hat, mittels Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden oder wenigstens den Schaden „gering zu halten“[110]. Das Beigetriebene muss aber stets erstattet werden.