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b) Aufrechnung

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15.56

Auch eine Aufrechnung ist grundsätzlich möglich; dies gilt ganz unabhängig davon, ob der Anspruch durch neue Klage oder im anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht wird (Rn. 15.57, 15.59)[111]. Die Aufrechnungslage entsteht nach Auffassung des BGH schon vor der Entscheidung, die den vorläufig vollstreckbaren Titel aufhebt (Anhängigkeit des Rechtsbehelfs?); denn der Vollstreckungsgläubiger könne die Ersatzforderung des Vollstreckungsschuldners schon vorher befriedigen (§ 387 BGB)[112]. Ausgeschlossen ist freilich die Aufrechnung mit der Klageforderung, weil dadurch der Zweck des § 717 vereitelt würde[113].

Der BGH differenziert dabei auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 717 Abs. 2 zwischen der Erstattung des vollstreckungsweise erhaltenen Betrages und weitergehendem Schaden: hinsichtlich des Erstattungsbetrags verbiete sich die Aufrechnung mit der Klageforderung, während in Bezug auf den weitergehenden Schaden unbeschränkt aufgerechnet werden könne[114]. Diese Differenzierung begründet der BGH unter anderem mit der Annahme einer gespaltenen Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs (s. noch Rn. 15.60). Die Unterscheidung zwischen Erstattung und weitergehendem Schaden ist indessen im Gesetz so nicht vorgezeichnet, vielmehr verläuft die Grenzlinie zwischen § 717 Abs. 2, der vollen Schadensersatz gewährt, und § 717 Abs. 3, der sich auf Bereicherungsausgleich beschränkt. Der differenzierende Standpunkt des BGH kann so besehen nicht voll überzeugen.

Beispielsfall:

Baur/Stürner, Fälle, Fall 3.

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