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b) Fälle der Analogie

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15.63

§ 717 ist wegen der Gleichheit der Interessenlage entsprechend anzuwenden, obwohl das im Gesetz nicht besonders zum Ausdruck gekommen ist,

- wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss[128] oder ein in § 794 Abs. 1 Nr. 3 genannter Beschluss[129] vollstreckt und dann aufgehoben wird;
- wenn eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs (§ 304) aufgehoben wird und damit auch das bereits vollstreckte Urteil über den Betrag hinfällig wird[130];
- wenn ein Zwischenurteil nach § 280, in dem eine prozesshindernde Einrede verworfen wurde, aufgehoben wird und damit auch das bereits vollstreckte Urteil über die Hauptsache hinfällig wird.
Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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