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c) Ablehnung einer Analogie

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15.64

Nicht entsprechend anwendbar ist § 717 dagegen,

- wenn die Zwangsvollstreckung aus einem endgültigen Titel im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767) für schlechthin unzulässig erklärt wird[131], z.B. aus einem Vergleich; nach h.M. soll dies auch bei vollstreckbaren Urkunden[132] gelten;
- wenn die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771) für unzulässig erklärt wird[133];
- wenn die Zwangsvollstreckung aus einem wegen Unbestimmbarkeit des Streitgegenstandes nicht vollstreckungsfähigen Urteils für unzulässig erklärt wird[134];
- wenn ein rechtskräftiges Urteil im Wiederaufnahmeverfahren (§§ 578 ff.)[135] oder wenn ein rechtskräftiges Urteil nach Verfassungsbeschwerde[136] aufgehoben wird (§ 95 Abs. 2 und 3 BVerfGG);
- wenn ein Urteil durch Prozessvergleich aufgehoben wird[137];
- wenn ein vollstreckbares Urteil für erledigt erklärt wird[138];
- wenn auf Grund nicht rechtskräftiger Feststellungsklage gezahlt wird[139];
- wenn ein Verwaltungsakt vollzogen und später aufgehoben worden ist[140].

Auch wo § 717 nicht entsprechend anwendbar ist, kann doch ein Anspruch aus Vertrag, Delikt (Verschulden, s. Rn. 5.22) oder ungerechtfertigter Bereicherung (Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB!) in Betracht kommen.

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