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a) Gesetzliche Fälle

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15.62

Eine entsprechende Anwendung ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen,

- wenn ein vorläufig vollstreckbarer Beschluss über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs im Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgehoben wird (§ 1065 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 717);
- wenn sich die Anordnung einstweiliger Maßnahmen durch ein Schiedsgericht als von Anfang an ungerechtfertigt erweist (§ 1041 Abs. 4);
- wenn ein unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergangenes Urteil im Nachverfahren aufgehoben wird (§ 302 Abs. 4 S. 3, 4);
- wenn ein unter dem Vorbehalt der Rechte im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess ergangenes Urteil im Nachverfahren aufgehoben wird (§ 600 Abs. 2 i.V. mit § 302 Abs. 4 S. 3 und 4);
- wenn sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist (§ 945; dazu unten Rn. 52.31 ff., 54.23 ff.);
- wenn die Vollstreckung eines ausländischen Titels zu Unrecht erfolgte[127].
Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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