Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 421

3. Anspruchsinhaber und Anspruchsschuldner

Оглавление

15.51

Das Gesetz (§ 717 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2) nennt als möglichen Anspruchsinhaber nur den Beklagten, als möglichen Anspruchsgegner nur den Kläger des Prozesses, in dem das jetzt aufgehobene, vorläufig vollstreckbare Urteil ergangen war.

Damit ist zwar der häufigste Fall erfasst, dass der Kläger als Vollstreckungsgläubiger den ihm im Prozess zugesprochenen Anspruch gegen den Beklagten als Vollstreckungsschuldner beitreibt. Auch ist es richtig, dass einem beliebigen Dritten, in dessen Vermögen aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil absichtlich oder versehentlich vollstreckt worden ist, die Ansprüche aus § 717 nicht zustehen, so z.B. nicht der Ehefrau des Beklagten[104] oder dem Versicherer, der für den Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung leistet[105]. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die gesetzliche Formulierung zu eng ist:

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

Подняться наверх