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II. Grundlagen der EU, die Unionsorgane und ihre Handlungen

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Fall 17; Streinz Rn. 86 ff.

Die Hinweise in den Überschriften der nachfolgenden Darstellung beziehen sich auf die entsprechenden Fälle im Klausurteil bzw. die Randziffern im Europarechts-Lehrbuch von Streinz.

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Die Grundlagen der EU sowie die Unionsorgane (Art. 13–19 EUV) und ihre Handlungen gehören zum Kern dessen, was auch der Pflichtfachstudierende wissen muss. Bevor Klausuren mit Einzelproblemen bewältigt werden können, muss Klarheit über die Struktur der EU, die auf Unionsebene maßgeblichen Akteure und ihr Verhältnis zu den Mitgliedstaaten bestehen. Die Organe der Union sind nach Art. 13 Abs. 1 EUV:

das Europäische Parlament (Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV),
der Europäische Rat (Art. 15 EUV, Art. 235 f. AEUV),
der Rat (Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV),
die Europäische Kommission („Kommission“, Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV),
der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV, Art. 251 ff. AEUV),
die Europäische Zentralbank (EZB, Art. 13 III EUV, Art. 282 ff. AEUV) und
der Rechnungshof (Art. 13 III EUV, Art. 285 ff. AEUV).

Die diesbezüglichen Fragen eignen sich allerdings mehr für mündliche Prüfungen im Pflichtfach, nicht so sehr für Klausursachverhalte. So wird etwa das komplexe Verfahren der Rechtsetzung in der Union kaum Gegenstand einer Klausuraufgabe im Pflichtfachexamen sein können. Im Schwerpunkt dagegen könnte das vereinfachte Verfahren zur Änderung der Verträge nach Art. 48 VI AEUV Teil einer Klausur werden, zumal es in der grundlegenden Entscheidung des EuGH zum ESM eine wesentliche Rolle spielt[1]. Auch das Verhältnis der Organe zueinander wirft häufig derart spezielle Fragen auf, dass ihre Kenntnis im Pflichtfachexamen nicht erwartet werden kann. Die oben genannten Fälle sind mit ihren Fragen daher vor allem an Schwerpunktstudierende adressiert. Im Ergebnis sind die hier zu lernenden Fakten zwar Grundlage alles Weiteren, nicht aber selbst Kerngegenstand der Pflichtfachprüfung auf dem Gebiet des Europarechts. Deshalb beginnt der Klausurteil dieses Buches auch nicht mit diesen institutionellen Fragen, sondern mit den Grundfreiheiten.

In den Fragenkreis „Grundlagen der Union“ bzw. des Unionsrechts lässt sich auch der sog. „Brexit“, d.h. der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, einreihen, der die EU spätestens seit der Volksabstimmung vom Juni 2016 vor allem politisch in Atem hält. Zwar gilt laut der ehemaligen britischen Premierministerin Theresa May „Brexit means brexit“, aber what that exactly means war zumindest bei Abschluss des Manuskripts im Juni 2019 noch offen und das Vereinigte Königreich noch Unionsmitglied. Der ursprünglich für den 29. März 2019 geplante Brexit sollte nunmehr spätestens im Oktober 2019 erfolgen[2].

In juristischer Hinsicht ist vor allem auf das Wightman-Urteil des EuGH vom 10.12.2018 hinzuweisen[3]. Auf Vorlage des schottischen Court of Session ging es um die Frage, ob, unter welchen Bedingungen und mit welchen Rechtsfolgen die Mitteilung über den beabsichtigten Austritt (Art. 50 II 1 EUV) zurückgenommen werden kann. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die Mitteilung einseitig, d.h. ohne Zustimmung der EU oder der übrigen Mitgliedstaaten, zurückgenommen werden könne, solange ein Austrittsabkommen noch nicht in Kraft getreten sei. Sei kein Austrittsabkommen geschlossen worden, so könne der Austritt solange erklärt werden, wie die Zwei-Jahresfrist oder jede andere Fristverlängerung des Art. 50 III EUV noch nicht abgelaufen sei. Die Rücknahmeentscheidung müsse einem demokratischen Prozess folgen und mit den Anforderungen des nationalen Verfassungsrechts übereinstimmen. Die eindeutige und unbedingte Entscheidung müsse dem Europäischen Rat schriftlich mitgeteilt werden. Das Widerrufsrecht spiegele die souveräne Entscheidung eines Mitgliedstaats wider, diesen Mitgliedsstatus zu behalten, der durch die Austrittserklärung weder aufgeschoben noch abgeändert worden sei. Der EuGH betont, dass infolge der Rücknahmeerklärung der Mitgliedstaat seinen ursprünglichen Status unverändert behalte und der Austrittsprozess damit beendet werde[4]. Das Urteil ist - abgesehen von der konkreten Fragestellung aus aktuellem Anlass - vor allem auch deswegen lesenswert, weil es in den Rn. 44 ff. grundlegende Aussagen zum Charakter und zur Auslegung des Unionsrecht enthält.

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