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1. Allgemeines

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Streinz Rn. 809 ff.

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Die Grundfreiheiten der Art. 28 ff. AEUV bilden den Kernbestand dessen, was in Klausuraufgaben im Pflichtfachexamen gefordert werden kann. Sie lassen sich unproblematisch in jede öffentlich-rechtliche, aber auch zivilrechtliche Fallgestaltung integrieren. Dies hat seinen Grund darin, dass die Grundfreiheiten auch innerstaatlich unmittelbar gelten und dem nationalen Gesetzesrecht im Rang vorgehen. So kann es zur Unanwendbarkeit einer nationalen Rechtsnorm kommen, wenn sie mit Grundfreiheiten kollidiert. Die Anwendung der Grundfreiheiten setzt allerdings voraus, dass die in Rede stehende Maßnahme einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Rein innerstaatliche Sachverhalte liegen grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundfreiheiten[5].

Bei der Anwendung der Grundfreiheiten ist immer darauf zu achten, ob bereits eine unionsrechtliche Harmonisierung durch Richtlinien oder Verordnungen erfolgt ist. Gibt es bereits sekundäres Unionsrecht (Richtlinien, Verordnungen), das bestimmte nationale Vorschriften vereinheitlicht, so ist das nationale Gesetz vorrangig an diesem und nicht an den Grundfreiheiten zu messen. Dies entspricht der Vorgehensweise im deutschen Recht, nach der Rechtsfälle in der Regel anhand der einfachen Gesetze und Verordnungen und nicht unmittelbar nach dem Grundgesetz entschieden werden, sofern es sich nicht um spezielle verfassungsrechtliche Fragen handelt. Allerdings kann in einer Pflichtfachklausur nicht die Kenntnis von speziellem Sekundärrecht erwartet werden, so dass der Aufgabensteller hier entsprechende Hinweise geben müsste. So sind beispielsweise bei den Fällen 11 und 12 Auszüge aus den maßgeblichen Richtlinien abgedruckt.

Im Einzelnen sind die folgenden Grundfreiheiten relevant:

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