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2. Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff., 34 AEUV

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Fälle 1, 2, 9, 17 und 22; Streinz Rn. 883 ff. Prüfungsschema: Wiederholung und Vertiefung zu Fall 1 (Rn. 86)

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Die Warenverkehrsfreiheit kann zum einen durch Zölle und Abgaben, zum anderen durch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkungen i.S.d. Art. 34 AEUV eingeschränkt werden. In der Klausur ist vor allem die letztere Fallgruppe von Bedeutung, weshalb Zölle und Abgaben im Folgenden keine Rolle spielen. Die Prüfung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung wird vor allem im Zusammenhang mit nationalen Produktvorschriften, aber auch Werbe- und Vertriebsbeschränkungen relevant. In der Regel geht es dabei um Beschränkungen bei der Einfuhr, d.h. durch den Staat, in dem die Waren verkauft oder genutzt werden sollen[6].

Beispiele:

Reinheitsgebot für Bier, Schutz von Produktbezeichnungen wie „Thüringer Rostbratwurst“, Vorschriften gegen irreführende Werbung, Werbeverbote, Ladenschlussregelungen.

Für die Prüfung von Einschränkungen der Warenverkehrsfreiheit und deren Rechtfertigung hat der EuGH insbes. in den Entscheidungen Dassonville, Cassis de Dijon, Keck und Kommission./.Italien (Kradanhänger) eine differenzierte Rspr. entwickelt, die auch im Pflichtfach beherrscht werden muss.

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