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5. Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV

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Fälle 3, 4, 16, 17 und 22; Streinz Rn. 943 ff. Prüfungsschema: Wiederholung und Vertiefung zu Fall 3 (Rn. 139)

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Die Dienstleistungsfreiheit stellt im Rahmen der Personenverkehrsfreiheiten die subsidiäre Auffangfreiheit dar. Zunächst muss daher immer besonders geprüft werden, ob eine andere Grundfreiheit zur Anwendung kommt. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit liegt vor allem bei den selbstständigen Tätigkeiten, die – in Abgrenzung zu einer auf Dauer angelegten Niederlassung[9] – nur vorübergehend über die Grenze eines Mitgliedstaats hinaus erbracht werden. Diese Tätigkeiten werden vom Unionsrecht in weitem Umfang gewährleistet, so dass mitgliedstaatliche Vorschriften häufig an Art. 56 AEUV zu messen sind. In der Praxis lassen sich vier Hauptformen der Dienstleistungsfreiheit unterscheiden: Die „aktive“ Dienstleistungsfreiheit, bei der der Dienstleistende die Grenze überschreitet, die „passive“ Dienstleistungsfreiheit, bei der der Dienstleistungsempfänger die Grenze überschreitet, und die sog. „Korrespondenzdienstleistungen“, bei der nur die Dienstleistung selbst die Grenze überschreitet. Die vierte Form bilden die sog. „auslandsbedingten“ Dienstleistungen, bei denen sich der Dienstleistende und der Empfänger in einen dritten Mitgliedstaat begeben oder bei denen sich nur der Dienstleistende im Auftrag des anderen in einen dritten Mitgliedstaat begibt[10].

Beispiele:

Beschränkungen grenzüberschreitender Handwerker- und Bauleistungen (dazu Fall 3), Anbieten von Glücksspielen über das Internet (dazu Fall 4), Beschränkungen der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie Versicherungen, Bankdienstleistungen, Heilbehandlungen usw.

Die Dienstleistungsfreiheit ist zwar eine Personenverkehrsfreiheit, korrespondiert aber insbesondere mit der Warenverkehrsfreiheit, weil sie nicht-verkörperte Leistungen in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, während körperliche Gegenstände als „Waren“ von Art. 34 AEUV erfasst werden. Werden Dienstleistungen und Waren gemeinsam angeboten, beispielsweise durch einen Handwerker, der Küchenmöbel liefert und diese auch einbaut, ist im Einzelfall danach abzugrenzen, ob sich die Leistungen trennen lassen (dann Zuordnung der einzelnen Leistungen zu den verschiedenen Grundfreiheiten) oder so unlösbar miteinander verbunden sind, dass eine solche Trennung nicht möglich ist (dann Zuordnung zu einer Grundfreiheit nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit)[11].

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