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1. Rechtsschutz vor europäischen Gerichten

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Fälle 10, 14, 17, 18, 21 und 22; Streinz Rn. 621 ff.

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Der Rechtsschutz vor europäischen Gerichten ist grundsätzlich nur gegen Akte der Unionsorgane zulässig. Das führt dazu, dass Einzelpersonen in der Regel der Zugang zu diesen Gerichten versperrt ist, weil das Unionsrecht in der Mehrzahl der Fälle von nationalen Behörden vollzogen wird[50]. Im Pflichtfach sind von den Studierenden nur Grundkenntnisse der wichtigsten Klagearten vor dem EuGH und dem Gericht (und nach dem Vertrag von Lissabon auch den Fachgerichten) zu erwarten. Prüfungsschemata zu den wichtigsten Verfahrensarten (Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage, Untätigkeitsklage und Schadensersatzklage) sind am Ende des 2. Teils unter C. abgedruckt (Rn. 55).

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