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7. Allgemeine Freizügigkeit und Diskriminierungsverbot, Art. 18 und 21 AEUV

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Fälle 8, 19, 22 und 23; Streinz Rn. 1012 ff.

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In den letzten Jahren hat die allgemeine Freizügigkeit gem. Art. 21 AEUV an Bedeutung gewonnen. Das im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft geschaffene Freizügigkeitsrecht besaß neben den Grundfreiheiten der Art. 28 ff. AEUV zunächst keine eigenständige Bedeutung. Der EuGH begann allerdings, aus der Freizügigkeit im Zusammenspiel mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) Rechte abzuleiten, die all jenen zugute kommen sollten, die sich nicht auf die klassischen Grundfreiheiten berufen können. Das gilt insbesondere für die Personengruppen der Studierenden und der Rentner, die nicht zu den „Arbeitnehmern“ i.S.d. Art. 45 AEUV zählen. Mittlerweile reicht dem EuGH Art. 21 AEUV als alleinige Anspruchsgrundlage aus. Betroffen sind vor allem mitgliedstaatliche Vorschriften, die einerseits die Einreise behindern, andererseits soziale Vergünstigungen für Nicht-Begünstigte der Personenverkehrsfreiheiten versagen. In Deutschland werden die Einreise und der Aufenthalt von Unionsbürgern u.a. durch das „Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)“ geregelt[12].

Beispiele:

Studienbeihilfen nur für Inländer (dazu Fall 8), steuerliche Diskriminierung bei der Altersvorsorge, ALG II für EU-Ausländer (dazu Fall 23) und Sozialhilfe für Obdachlose[13].

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