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1. Allgemeines

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Fälle 6, 10, 11, 12, 13 und 23; Streinz Rn. 194 ff.

13

Einen weiteren wichtigen Themenschwerpunkt im Rahmen der Pflichtfachprüfung kann das Verhältnis von nationalem Recht und Europarecht bilden[36]. Hier muss in mehrfacher Hinsicht differenziert werden. Zunächst ist es wichtig, die Grundzüge des Verhältnisses beider Rechtsordnungen zu beherrschen.

Dieses Verhältnis kann aber auch konkrete Problemkonstellationen hervorbringen, die klausurrelevant sind. Im Einzelnen kann wie folgt differenziert werden:

Unionsrecht und einfaches nationales Recht (dazu sogleich 2./Rn. 14)
Sekundäres Unionsrecht und Grundrechte des Grundgesetzes (dazu sogleich 3./Rn. 15)
Ultra-vires-Akte bzw. ausbrechende Rechtsakte des Unionsrechts (dazu sogleich 4./Rn. 16)
Primäres Unionsrecht und Grundgesetz (dazu sogleich 5./Rn. 17)
Klausurenkurs im Europarecht

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