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2. Folgen bei nicht erfolgter Richtlinienumsetzung

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Fall 11; Streinz Rn. 477 ff., 509 ff.

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Richtlinien sind gem. Art. 288 III AEUV grundsätzlich an die Mitgliedstaaten gerichtet und daher nicht innerstaatlich anwendbar, bevor sie umgesetzt wurden. Gleichwohl hat der EuGH ihnen in bestimmten Fällen eine innerstaatliche Wirkung zugesprochen, um die Befolgung der Umsetzungsverpflichtung durch die Mitgliedstaaten zu sanktionieren. So ist nationales Recht immer im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie, also richtlinienkonform, auszulegen[61]. Dies bezieht sich nicht nur auf das speziell zur Umsetzung der Richtlinie erlassene Recht, sondern auf das gesamte nationale Recht im Regelungsbereich der Richtlinie[62]. Sehr umstritten ist allerdings, ob die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung erst mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist oder schon früher, etwa mit dem Erlass der Richtlinienbestimmung, beginnt[63]. Ist die Umsetzungsfrist verstrichen, ohne dass eine Umsetzung erfolgt ist, so können sich Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen. Sie ist dann unmittelbar anwendbar. Eine solche Fallgestaltung, in der eine richtlinienkonforme Auslegung[64] verlangt wird oder die unmittelbare Wirkung zu prüfen ist, kann auch im Pflichtfachexamen Gegenstand der Prüfung sein[65]. Zu möglichen Schadensersatzansprüchen bei nicht erfolgter Umsetzung siehe sogleich unter 4. (Rn. 24).

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