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3. Probleme nach erfolgter Richtlinienumsetzung

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Fall 13; Streinz Rn. 502 ff.

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Noch prüfungsrelevanter ist die Konstellation, in der zwar eine Umsetzung erfolgt ist, diese aber möglicherweise nicht vollständig den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Auch hier ist zunächst an eine richtlinienkonforme Auslegung zu denken. Kommt eine solche nicht in Betracht, so ist wiederum nach Möglichkeiten der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie zu fragen. Wegen der Anknüpfung an existierendes nationales Recht liegt in dieser Fallgruppe ein entscheidender und für Prüfungszwecke gut verwendbarer Schnittpunkt zwischen nationalem Recht und Unionsrecht. In diesem Bereich gilt besonders, dass jedes Rechtsgebiet europarechtlich beeinflusst sein kann, weil Richtlinien zu nahezu jedem Themenfeld ergehen und für nahezu jeden Lebensbereich relevant sind. Zu möglichen Schadensersatzansprüchen bei ungenügender Umsetzung siehe sogleich unter 4. (Rn. 24).

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