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4. Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Richtlinienumsetzung
ОглавлениеFall 11; Streinz Rn. 510 ff.
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In den beiden zuvor genannten Konstellationen ist es über die bereits genannten Folgen hinaus möglich, dass die nicht erfolgte oder fehlerhafte Richtlinienumsetzung für den betreffenden Mitgliedstaat haftungsrechtliche Konsequenzen hat. Der EuGH statuiert unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Staatshaftung (dazu sogleich VIII./Rn. 25).