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4. Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

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Fälle 3 , 4 , 6 und 7 ; Streinz Rn. 938 ff. Prüfungsschema: Wiederholung und Vertiefung zu Fall 3 (Rn. 140)

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Die Niederlassungsfreiheit bildet das Pendant zur Arbeitnehmerfreizügigkeit im Bereich der Selbstständigen. Wer sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen will, kann sich auf Art. 49 AEUV berufen. Wie Art. 45 AEUV gewährt die Niederlassungsfreiheit nicht nur das Recht zum bloßen Aufenthalt, sondern zahlreiche Begleitrechte. An ihrem Maßstab sind auch nationale Vorschriften zu messen, die den Zugang zu bestimmten Berufen reglementieren.

Beispiele:

Aufenthaltsgesetz, berufliches Standesrecht, Handwerksordnung (dazu Fall 3).

Gemäß Art. 54 AEUV gilt die Niederlassungsfreiheit auch für Gesellschaften. Dies hat zur Folge, dass auch das internationale Gesellschafts- und Steuerrecht in den Blickpunkt des Unionsrechts gerät. Hier können im Rahmen der Pflichtfachprüfung aber nur Grundkenntnisse erwartet werden.

Beispiele:

Grenzüberschreitende Sitzverlegung von Gesellschaften (dazu Fall 7), Internationales Steuerrecht.

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