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6. Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, Art. 63 AEUV

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Streinz Rn. 956 ff. Prüfungsschema: Wiederholung und Vertiefung zu Fall 3 (Rn. 141)

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Die letzte der Grundfreiheiten des AEUV ist die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. Während die Zahlungsverkehrsfreiheit nur Ergänzungsfunktion zu den anderen Grundfreiheiten besitzt, kommt der Kapitalverkehrsfreiheit ein eigenständiger Schutzbereich zu. Die Kapitalverkehrsfreiheit ist erst durch den Vertrag von Maastricht im Jahr 1993 zur gleichwertigen Grundfreiheit aufgestiegen und seither vor allem für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr immer wichtiger geworden, insbesondere als Maßstab für das Internationale Steuerrecht und das Gesellschaftsrecht. Daher gewinnt sie seit einigen Jahren auch in der Praxis des EuGH zunehmend an Bedeutung. Für die Ausbildung spielt sie dagegen nach wie vor nur eine untergeordnete Rolle, so dass sich die folgenden Ausführungen nicht näher mit ihr befassen und ihr auch kein eigener Fall gewidmet wurde.

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