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2. Unionsrecht und einfaches nationales Recht

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Fälle 6, 10, 11, 12, 13 und 23; Streinz Rn. 204 ff.

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Diese Fallgruppe ist relativ unproblematisch zu lösen, weil nach allen vertretenen Auffassungen ein Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht besteht. Allerdings fragt sich, ob die entsprechenden Unionsrechtsakte auch unmittelbar anwendbar sind, also innerstaatlich von Behörden und Gerichten wie nationales Recht zu beachten sind. Das ist bei Primärrecht und Verordnungen uneingeschränkt zu bejahen, bei Richtlinien dagegen problematisch (siehe dazu sogleich unter VII./Rn. 21 ff.).

Mit Blick auf den sog. „Brexit“ hat der EuGH festgestellt, dass die Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, nicht die Aussetzung der Anwendung des Unionsrechts in diesem Mitgliedstaat bewirkt. Folglich bleiben die unionsrechtlichen Vorschriften in diesem Staat bis zu seinem tatsächlichen Austritt aus der Union vollumfänglich in Kraft[37].

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