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3. Sekundäres Unionsrecht und Grundrechte des Grundgesetzes
ОглавлениеFall 10 und 12; Streinz Rn. 244 ff.
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In der Frage nach dem Verhältnis von sekundärem Unionsrecht und den Grundrechten des Grundgesetzes liegt ein klausurrelevantes Problemfeld, das auch von Pflichtfachstudierenden beherrscht werden muss. Während das BVerfG es früher für möglich hielt, auch Gemeinschaftsrechtsakte an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen („Solange I“ vom 29.5.1974), übt es seine diesbezügliche Kompetenz seit seiner „Solange II“-Entscheidung aus dem Jahr 1986 grundsätzlich nicht mehr aus[38]. Gleichwohl flammt mit jeder neuen brisanten Entscheidung der Unionsorgane der Streit in der Literatur wieder auf.
Beispiele:
Solange-Rspr. des BVerfG, Bananenmarktordnung-Beschluss des BVerfG (dazu Fall 10).