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VIII. Unionsrechtliche Staatshaftung der Mitgliedstaaten

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Fälle 2 und 11; Streinz Rn. 461 ff., 510 ff. Prüfungsschema Schadensersatzklage unten im 2. Teil C. (Rn. 55)

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Der Europäische Gerichtshof hat in seiner berühmten Francovich-Entscheidung[66] erstmals eine mitgliedstaatliche Haftung für die Verletzung von Unionsrecht (damals noch Gemeinschaftsrecht) statuiert. Diese Rspr. stieß seinerzeit auf scharfe Kritik, weil es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für diese Rechtsfortbildung im EG-Vertrag gab. Mittlerweile ist die unionsrechtliche Staatshaftung der Mitgliedstaaten allerdings allgemein anerkannt.

Sie tritt in zwei Konstellationen auf. Die erste betrifft die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, insbesondere von Primärrecht. Verletzt beispielsweise ein Mitgliedstaat durch sein Verhalten eine Grundfreiheit, so kommt ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch des Geschädigten in Betracht. Der EuGH hat hierfür eine Reihe von Voraussetzungen statuiert. Noch nicht abschließend geklärt ist indes, welche Rolle das nationale Haftungsrecht (in Deutschland also insbes. Art. 34 GG und § 839 BGB) im Rahmen des unionsrechtlichen Anspruchs spielt (dazu Fall 11).

Beispiele:

Reinheitsgebot für Bier[67], Staatshaftung für judikatives Unrecht (dazu Fall 2).

Die zweite Konstellation betrifft die fehlerhafte (insbes. verspätete oder unvollständige) Richtlinienumsetzung. Anhand dieser Fallgruppe wurde der Staatshaftungsanspruch ursprünglich entwickelt (Fall Francovich, siehe oben). Auch hier kommen unter bestimmten Voraussetzungen Haftungsansprüche in Betracht.

Beispiele:

Francovich-Rspr., Pauschalreiserichtlinie[68], ehemalige Haustürwiderrufsrichtlinie (dazu Fall 11).

Mittlerweile ist die unionsrechtliche Modifikation des Staatshaftungsrechts allgemein anerkannt und fester Bestandteil des Stoffkanons im Recht der staatlichen Ersatzleistungen. Pflichtfachstudierende sollten die geschilderten Fallgruppen also kennen und anwenden können.

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