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1. Allgemeines
ОглавлениеFälle 14 und 15; Streinz Rn. 582 ff.
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Im Bereich des Verwaltungsvollzugs liegt ein weiterer Schwerpunkt europarechtlicher Einwirkung auf das nationale Recht. Das Handeln der Unionsorgane ist vor allem auf Rechtsetzung, nicht auf Vollzug gerichtet. Unionsrecht bedarf daher des Vollzugs durch die Mitgliedstaaten. Man spricht von indirektem Vollzug. Die Union kann sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass dieser Vollzug ordnungsgemäß durchgeführt wird. Deshalb hat insbesondere der EuGH Modifikationen des nationalen Verwaltungsrechts statuiert.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fallgruppen:
• | Rückforderung unionsrechtswidriger Subventionen (dazu sogleich 2./Rn. 27) |
• | Sonstige Fragen der Bestandskraft von Verwaltungsakten (dazu sogleich 3./Rn. 28) |
• | Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes (dazu sogleich 4./Rn. 29) |
• | Vorgaben für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Maßnahme (dazu sogleich 5./Rn. 30) |
• | Modifikationen bei Ermessensentscheidungen (dazu sogleich 6./Rn. 31) |