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3. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV

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Fälle 5 und 8; Streinz Rn. 926 ff. Prüfungsschema: Wiederholung und Vertiefung zu Fall 5 (Rn. 203)

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Mit den Vorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem dazu ergangenen Sekundärrecht, insbesondere der VO (EU) Nr. 492/2011 vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union[7], können vor allem nationale Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, aber auch Vorschriften über soziale Vergünstigungen oder steuerliche Belastungen für Arbeitnehmer in Widerspruch geraten.

Beispiele:

Aufenthaltsgesetz, Arbeitslosengeld, Steuervorschriften für Arbeitnehmer, die nach dem Wohnort differenzieren (dazu Fall 5).

Zu prüfen ist immer, ob der Betreffende „Arbeitnehmer“ i.S.d. Arbeitnehmerfreizügigkeit oder eine Person ist, die (insbes. nach der VO (EU) Nr. 492/2011, ggf. auch in Verbindung mit der RL 2004/38/EG[8]) Rechte als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers geltend machen kann. Ist das nicht der Fall, leitet der EuGH in jüngerer Zeit verstärkt vergleichbare Rechte auch aus dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht gem. Art. 21 AEUV ab (siehe sogleich unter 7./Rn. 11).

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