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2. Ausdifferenzierung verwaltungsrechtlicher Teildisziplinen

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Die Ausbildung der verwaltungsrechtlichen Fächer orientiert sich nach wie vor wesentlich an den Regelungsgegenständen. Differenzierungen nach der Art der Aufgabenstellung in Ordnungs-, Leistungs- und Infrastrukturverwaltung, nach dem Grad der Gesetzesbindung in gebundene Verwaltung und Ermessensverwaltung oder nach den Handlungsmodalitäten in obrigkeitliche und schlicht hoheitliche Verwaltung, Verwaltungsprivatrecht und Fiskalverwaltung können hinge- gen lediglich eine systematisch-dogmatische Bedeutung beanspruchen.[153] Zu den klassischen Gebieten zählen das Polizei-, Kommunal-, Bau- und Beamtenrecht, früh hinzugetreten sind das Wirtschaftsverwaltungs-, Sozial-, Haushalts-, Abgaben-, Wissenschafts- sowie Ausländerrecht, später verselbständigte sich das Umwelt- und Planungsrecht und entstanden das Datenschutz-, Medien- und Lebensmittelrecht; zu den neueren Entwicklungen rechnen das Arzneimittel-, Informationsverwaltungs- und vor allem Vergaberecht sowie das Recht der Infrastruktur- und Regulierungsverwaltung. Allesamt bilden sie den Bereich des Besonderen Verwaltungsrechts, dem das aus der frühzeitigen Abschichtung eines Allgemeinen Teils hervorgegangene Allgemeine Verwaltungsrecht gegenübersteht, worin sich die grundsätzlich für alle Gebiete des Fachverwaltungsrechts geltenden Rechtsnormen, -institute und -grundsätze wiederfinden.[154] Das äußere System des Allgemeinen Verwaltungsrechts ist mittlerweile weitgehend in den Verwaltungsverfahrensgesetzen von Bund und Ländern kodifiziert, ergänzt um das normativ zersplitterte Staatshaftungsrecht sowie das eigentlich eine Sondermaterie bildende öffentliche Sachenrecht. Ungeachtet des starken funktionellen Zusammenhangs mit dem Verwaltungsverfahrensrecht hat sich das Verwaltungsprozessrecht separat erhalten.

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Die Rechtfertigung eines inneren Systems[155] des Allgemeinen Verwaltungsrechts liegt in seiner Natur als Ordnungsidee, die auf der „Verallgemeinerungsfähigkeit“ fachverwaltungsrechtlicher Phänomene gründet und „größere Zusammenhänge“ und „durchlaufende Entwicklungslinien“ sichtbar macht.[156] Das vergleichsweise statische, aber reformoffene Allgemeine und das tendenziell dynamische Besondere Verwaltungsrecht stehen dabei in einer „Verbundperspektive“.[157] Letztere kennzeichnet eine dialektische Mischung aus Deduktion und Induktion,[158] die auf der Idee von jeweils repräsentativen,[159] jedenfalls innovativen „Referenzgebieten“ fußt. Das Allgemeine Verwaltungsrecht erfüllt eine rechtstechnisch entlastende und vereinfachende „Speicherfunktion“, erlaubt die zentrale Einspeisung verfassungsrechtlicher Vorgaben sowie die Diskussion rechtspolitischer „Wertungswidersprüche“ und „Entwicklungsrückstände“ sowie der Rezeptionsvoraussetzungen im Rahmen der fortschreitenden Europäisierung.[160] Eine Zwischenebene mittlerer Abstraktionshöhe bilden vereinzelt entstandene „Allgemeine Teile“ des Fachverwaltungsrechts, kodifiziert im Sozial- und Abgabenrecht, versucht als „Umweltgesetzbuch – Allgemeiner Teil“ und wissenschaftlich geleistet im allgemeinen Planungsrecht sowie im Allgemeinen Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts.[161] Während die Zukunft der Idee eines Allgemeinen Verwaltungsrechts im Europäisierungskontext mangels paralleler systematischer Strukturen der nationalen Verwaltungsrechtsordnungen teils mit Skepsis betrachtet wird,[162] betonen andere eine gewisse Kohärenz von europäischem und deutschem Allgemeinen Verwaltungsrecht und erhoffen für Letzteres eine erneute Schlüsselrolle bei der Überwindung partikularer Rechtszustände.[163]

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