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5. Verhältnis zur Verwaltungspraxis und Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Auch wenn in den deutschen Amtsstuben keine Habilitationsschriften, in der Regel auch keine Gesetzeskommentare, sondern allenfalls innenrechtlich hierarchisch administrierende Verwaltungsvorschriften auf den Schreibtischen liegen, vermittelt sich das wissenschaftlich ausgearbeitete Verwaltungsrecht über zahlreiche Schaltstellen, gewiss mit Abstrichen und Verlusten, bis in die „Tiefen“ der Verwaltungspraxis. Selbst das nicht akademisch ausgebildete Personal kennt über Studien an Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und Verwaltungsakademien die Grundlagen des Rechtssystems, das dort nach Maßgabe derselben Grundsätze gelehrt wird, nach denen es auch die in den Verwaltungsspitzen präsenten Fachjuristen an den Juristischen Fakultäten studiert haben. Namentlich universitäre Lehrbücher zu den Grundrechten, zum Europa- und Verwaltungsrecht prägen methodisch wie sachlich ganze Juristengenerationen, auch wenn diese im Beruf den Kontakt zur „Wissenschaft“ verlieren, auf deren „Praxisferne“ man gerne verweist. Weil die Verwaltung einen eigenen Betrieb mit knappen Ressourcen und Aufgabenüberlastung bildet, macht sie sich das Recht strategisch als ein nützliches „Instrument“ dienstbar, das allerdings auch „Probleme“ zu bereiten vermag.[196] Von daher läuft sie dem Recht zuweilen davon, ignoriert und unterläuft es und verweist darauf, dass die Dinge anders liegen,[197] als es das Gesetz allgemein vorsieht, erst recht wie es die ferne Wissenschaft entwirft. Gleichwohl besteht gerade bei Verwaltungsspitzen, auch in den Kommunen und der Ministerialbürokratie, ein Informations- und Orientierungsbedarf, der über Fachvereinigungen, -tagungen und -zeitschriften bedient wird, an denen auch Hochschullehrer mitwirken, meistens ausgehend von spezialisierten universitären Forschungsstellen.[198]
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Die der Maßstäblichkeit des Verwaltungsrechts verschriebenen Verwaltungsgerichte stehen in der Eingangsinstanz zu sehr im Geschäft der Sachverhaltsaufklärung und Interessenvermittlung, um ihren juristischen Blick über Gesetzeskommentierungen und die gängigen Fachzeitschriften hinaus erheben zu können. Gleichwohl finden sich auch ihre Judikate im Rechtsprechungsteil der verwaltungsrechtlichen Zeitschriften berücksichtigt. Stärker im Fokus wissenschaftlicher Aufmerksamkeit steht die immer wieder auf wissenschaftliche Elaborate rekurrierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, an der zum Teil auch Hochschullehrer als Richter im Nebenamt mitwirken; ebenso werden umgekehrt profilierte Richterpersönlichkeiten als Honorarprofessoren für die universitäre Lehre herangezogen. Die zentrale Rolle gebührt allerdings dem Bundesverwaltungsgericht, dem die Verwaltungsrechtswissenschaft nach nicht unwidersprochen gebliebener Sicht die Schleppe hinterhertragen soll.[199] Die schwierige Wechselbeziehung von (nicht zur Wissenschaft berufenem) Gericht und (nicht zum Urteilen verpflichteter) Wissenschaft kennzeichnet zunächst die teilweise wissenschaftsabstinente Arbeitsweise auch eines Bundesgerichts, jedenfalls was die Darstellung im Urteil anlangt, die bevorzugt auf Entscheidungsketten des eigenen Senats verweist. Im Spektrum liegen jedoch auch zitierfreudigere Urteile, die entweder neugeartete und brisante Rechtsfragen betreffen oder solche, bei denen sich das Gericht allfällig dem wissenschaftlicher durchwirkten Bundesverfassungsgericht gegenüber verantworten muss.[200] In Anbetracht der dirigierenden Wirkung von Revisionsurteilen für die bundesweite Vollzugspraxis leuchtet die Zurückhaltung gegenüber dem Import von in ihren Implikationen nur schwer vollständig überschaubaren Literaturstellen ein. Zuweilen machen literarische Vorschläge in der Judikatur offen Karriere, wie etwa das Verständnis von Verwaltungsvorschriften als „antizipierte Sachverständigengutachten“,[201] zuweilen erfolgen die Einflussnahmen auf verdeckten Pfaden und lassen sich vermeintlich innovative „Glanzstücke“ der Judikatur, wie zum Abwägungsgebot im Planungsrecht, als literarische Produkte dechiffrieren.[202] Umgekehrt zieht die Verwaltungsrechtswissenschaft vielfältigen Nutzen aus der permanenten Problemaufbereitung und -bewältigung in der verwaltungsgerichtlichen Praxis, ohne die sie ihre Erdung verlieren würde.[203] Neben Literaturberichten haben von daher Rechtsprechungsanalysen in Fachzeitschriften ihren festen Ort[204] und dienen der wissenschaftlichen Systematisierung und Reflexion, von der auch die Judikatur zu profitieren vermag. Selbstbewusst schreibt sich die Wissenschaft in der Summe zu, die „wirklich großen Entwicklungslinien im Verwaltungsrecht“, darunter die „Entfaltung des subjektiven öffentlichen Rechts“ und die „Forcierung des verfahrensrechtlichen Denkens“ selbst gezogen zu haben.[205]