Читать книгу Sentire cum ecclesia - Anton E. Wirmer - Страница 11
III. Gesellschaftliche und politische Einflussfaktoren 1. Methodendiskussion
ОглавлениеDer Vierer- Kanon der Auslegungskriterien bot allerdings, was den Stellenwert der einzelnen Kriterien und deren Rangfolge betrifft, weiterhin viel Spielraum für unterschiedliche Interpretationen und Gewichtungen; eine Folge der Tatsache, dass es weiterhin an einem Relevanzkriterium zur Bestimmung der Rangfolge und des Gewichts der verschiedenen Interpretationselemente fehlte. Dies hat sich als ein wesentliches Problem der juristischen Auslegungstheorie erwiesen. Über diese Fragen ist die Methodendiskussion in den letzten zwei Jahrhunderten nicht zur Ruhe gekommen. In den herrschenden Anschauungen haben sich sogar erhebliche Schwankungen ergeben. Es hat sich gezeigt, dass die Vorgehensweise bei der Interpretation von Gesetzen in hohem Maße auch abhängig ist von dem jeweiligen Zustand der Rechtskultur in einem Land und den herrschenden Rechtslehren. Verändert sich das Koordinatensystem der Rechtskultur, verändert sich häufig auch die Methodik der Gesetzesauslegung.48 Naturrechtsdenken, Rechtspositivismus oder Interessenjurisprudenz hatten jeweils auch eine unterschiedliche Sicht auf die Methodenfragen der Gesetzesauslegung.
Bei der Methodendiskussion ging es teilweise um den Stellenwert der grammatikalischen Methode oder des Wortlaut-Arguments. Im 19. Jahrhundert wurde dieser Methode von den Gerichten großes Gewicht oder sogar ein Vorrang von anderen Kriterien zuerkannt. In England wurde diese Periode als das Zeitalter der strengen Buchstabentreue bezeichnet.49
Der Bedeutungsgewinn dieses Kriteriums beruhte vor allem auf Veränderungen im Verfassungsgefüge. Es war die Zeit, in der die gesetzgebende Gewalt an Souveränität gewann und das Prinzip der Gewaltenteilung die Rechtsprechung strikter an das geschriebene Gesetz binden sollte. Daneben spielte wohl auch der Siegeszug des positivistischen Rechtsbegriffs eine Rolle. Ethische oder wertbezogene Erwägungen sollten bei der Rechtsfindung keine Bedeutung haben.50 Als die Faktoren, die zu dieser Entwicklung geführt haben, sich abschwächten, erfolgte gegen Ende des Jahrhunderts wieder eine stärkere Ausrichtung auf die teleologische Methode. Im Gegensatz zu eher formal argumentierenden Kulturen messen mehr wertbezogene Rechtskulturen dem hinter einer Norm stehenden Gesetzeszweck sowie Vernunft- oder Gerechtigkeitserwägungen eine höhere Bedeutung zu.