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3. Europäische Perspektiven

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Bei einem Vergleich der Auslegungsmethoden in verschiedenen kontinentalen Rechtsordnungen in Europa bestehen nach verbreiteter Meinung in der Literatur viele Gemeinsamkeiten. Unterschiede bestünden nur in Einzel- und Detailfragen und diese seien weniger inhaltlicher Natur als eine Frage der Terminologie. So stehe dem deutschen Viererkanon der Auslegungselemente in Frankreich das von Chr. Thomasius schon vor F. C. v. Savigny entwickelte Zweier-Schema von grammatikalischer und logischer Auslegung gegenüber. Die Aspekte der Systematik und des Normzwecks würden bei dem logischen Kriterium mitberücksichtigt.57

Unterschiedlich ist in der Literatur die Beurteilung der Gesetzesinterpretation in England im Vergleich zu Kontinent. Teilweise wird vertreten, für ein englisches Gericht gelte traditionell und auch heute noch das Gebot sog. Objektiver Auslegung. Die Entstehungsgeschichte und andere „extrinsic materials“ dürften nicht berücksichtigt werden.58 Demgegenüber vertritt St. Vogenauer in einer umfangreichen Studie die These einer grundlegenden Einheit der Auslegungspraxis in Europa. Die Differenzen zwischen dem Kontinent und dem englischen Recht seien nicht größer als zwischen den verschiedenen kontinentalen Rechtsordnungen. Dies betreffe sowohl die Auslegungskriterien als auch deren Gewichtung. In keiner der untersuchten Rechtsordnungen werde einem Kriterium absoluter Vorrang vor anderen Methoden eingeräumt. Es sei auch kein festes Rangverhältnis der Auslegungselemente festzustellen.59

Nach dieser Untersuchung haben die englischen Gerichte zwischen dem 13. und 18. Jahrhundert die kontinentalen Auslegungsgrundsätze übernommen. England sei insofern bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts ebenso wie Deutschland und Frankreich ein Teilgebiet des damals herrschenden Gemeinen Rechts gewesen. Auch die historischen Schwankungen in der Methodendiskussion seien in den europäischen Ländern im Wesentlichen ähnlich verlaufen. Nur der Übergang von einer Phase in die andere habe sich in England jeweils einige Jahre später vollzogen.60

Sentire cum ecclesia

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