Читать книгу Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg - Arne Pautsch - Страница 13

4.Die Selbstverwaltung im Deutschen Reich

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16Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 enthielt noch keine Gemeindeartikel. Die Verfassungen der einzelnen Länder regelten aber bereits die Rechte zur Wahl der Gemeindevertretungen sowie zur selbstständigen Erledigung von Gemeindeangelegenheiten.

17Der Übergang zur parlamentarisch-demokratischen Verfassung nach dem Ersten Weltkrieg brachte für die Gemeindeverfassungen den endgültigen Durchbruch. In Artikel 127 der Weimarer Reichsverfassung des Jahres 1919 wurde die Selbstverwaltung der Gemeinden als institutionelle Garantie ausdrücklich verbürgt. Über Artikel 17 wurden das demokratische Wahlrecht sowie die Grundsätze der Verhältniswahl auch auf die Gemeindewahlen ausgedehnt.

18Während der Weimarer Zeit konnte in vielen Fällen der Haushaltsausgleich nur noch über Staatskommissare durchgesetzt werden. Der Trend der Gemeinden, die wirtschaftliche Tätigkeit zu monopolisieren und stark auszuweiten, führte außerdem zu einem heftigen Streit zwischen der privaten Wirtschaft und den Gemeinden. Das kommunale Wirtschafts- und Haushaltsrecht musste daher dringend neu gestaltet werden. Diese neuen Kriterien wurden erstmals in der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 festgelegt.

Dieses Gesetz schränkte allerdings die kommunale Selbstverwaltung wieder sehr stark ein. Die Wahlen zur Vertretungskörperschaft und zum Gemeindevorstand wurden abgeschafft, das Führerprinzip mit der Einheit von Partei und Staat galt auch auf der Gemeindeebene. Der Bürgermeister und die Beigeordneten wurden auf Vorschlag des Beauftragten der NSDAP durch die Aufsichtsbehörde ausgesucht und anschließend von der Gemeinde ernannt. Der Gemeinderat besaß lediglich beratende Funktionen. Er wurde vom Beauftragten der NSDAP im Benehmen mit dem Bürgermeister berufen.

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

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