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2.Begriff „Kommunale Selbstverwaltung“

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43Im Unterschied zum allgemeinen Selbstverwaltungsbegriff zeichnet die kommunale Selbstverwaltung noch die Gebietshoheit (Gemeindehoheit) und die Aufgabenallzuständigkeit aus. Träger der kommunalen Selbstverwaltung sind in erster Linie die Gemeinden, in begrenztem Umfang aber auch Gemeindeverbände als Gebietskörperschaften. In Baden-Württemberg sind Gebietskörperschaften neben den Gemeinden lediglich die Landkreise; gleichwohl wird man zumindest die Gemeindeverwaltungsverbände wegen ihres etwa gegenüber den Zweckverbänden erweiterten Aufgabenbestandes zugleich zu den Gemeindeverbänden i. S. v. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG zu zählen haben.25

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

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