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III.Die Grundlagen des Gemeinderechts 1.Europäisches Recht

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21a) Europarat: Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung. Am 1. September 1988 ist die „Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung“ des Europarates in Kraft getreten.4 In dieser Charta wird völkerrechtlich verbindlich den kommunalen Gebietskörperschaften in Europa das Recht auf Selbstverwaltung zuerkannt.5 Die nähere Ausgestaltung bleibt aber den einzelnen Staaten überlassen. Diese Charta ist kein Bestandteil des Unionsrechts und kann damit die kommunale Selbstverwaltung nicht absolut absichern.

22b) Das Unionsrecht (Recht der Europäischen Union). Eine gewisse Absicherung der Selbstverwaltung für die deutschen Kommunen ergibt sich freilich aus Art. 23 Abs. 1 GG. Danach darf die Bundesrepublik nur insoweit an der Entwicklung der Europäischen Union mitwirken, als diese sich dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet. In Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, darf deshalb die Gemeinschaft nur tätig werden, wenn die Zielsetzungen unionsrelevanter Vorgänge durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend erreicht werden können. Ob die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung „europafest“ ist, hat aber auch Art. 23 GG nicht absolut geklärt.6 Die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung ist im Unionsrecht jedenfalls nicht ausdrücklich verankert. Es ist auch umstritten, ob die kommunale Selbstverwaltung als „allgemeiner Rechtsgrundsatz“ dem Unionsrecht immanent ist.7

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

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