Читать книгу Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg - Arne Pautsch - Страница 19
§ 2Die kommunale Selbstverwaltung I.Begriffsdefinitionen 1.Begriff „Selbstverwaltung“
Оглавление41Die bundesstaatliche Ordnung beinhaltet ein Gliederungsprinzip, nach dem der Staat die Verwaltungsaufgaben nicht primär selbst erfüllt. Er überträgt sie zu einem erheblichen Teil auf rechtlich verselbstständigte Organisationen, den Trägern der Selbstverwaltung (mittelbare Staatsverwaltung – Dezentralisation).
Unter „Träger der Selbstverwaltung“ (im juristischen Sinne) versteht man
– juristische Personen des öffentlichen Rechts,
– die in den Staatsaufbau eingegliedert sind und
– im eigenen Namen, vertreten durch selbst gebildete (gewählte) Organe sowie
– in eigener Verantwortung
– öffentliche Aufgaben erledigen unter
– staatlicher Beaufsichtigung.
42Selbstverwaltungsaufgaben werden nicht nur von den Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Kirchen und Religionsgesellschaften, Hochschulen, Sozialversicherungsträger, Kammern und Innungen), sondern auch von öffentlichen Anstalten (z. B. Sparkassen, Rundfunk- und Fernsehanstalten) und Stiftungen (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz, aber auch kommunale Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit24) durchgeführt. Allerdings würde man bei den Anstalten und Stiftungen besser von „Eigenverwaltung“ sprechen, da diese Organisationen nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. Sie haben lediglich Benutzer und können deshalb ihre Organe nicht selbst bilden.