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II.Verfassung und kommunale Selbstverwaltung
Оглавление44Art. 28 Abs. 2 GG (ähnlich Art. 71 Abs. 1 und 2 LV) wird als „Garantienorm der kommunalen Selbstverwaltung“ bezeichnet. Dieser Artikel rechtfertigt daher nicht andere Selbstverwaltungseinrichtungen akademischer, sozialer oder wirtschaftlicher Art.
45Art. 28 Abs. 2 GG enthält eine dreifache Garantie:
– eine institutionelle Garantie der Rechtssubjekte Gemeinde und Gemeindeverbände und damit eine zwingende organisatorische Grundentscheidung zugunsten eines Staatsaufbaus mit Gemeinden, Gemeindeverbänden, Ländern und dem Bund. Zugleich werden durch diese Bestimmung die Gemeinden und die Gemeindeverbände in den demokratischen Staatsaufbau eingegliedert (vgl. auch § 1 Abs. 1 GemO – institutionelle Rechtssubjektsgarantie);
– eine Garantie der Institution der kommunalen Selbstverwaltung, durch die ein bestimmter Aufgabenkatalog gewährleistet wird (objektive Rechtsinstitutionsgarantie) und
– eine Gewährleistung der Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.
46Nach überwiegender Auffassung erfasst der Schutzgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG nicht auch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG. Die kommunale Selbstverwaltung ist damit nicht gegen Verfassungsänderungen geschützt.