Читать книгу Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg - Arne Pautsch - Страница 18

4.Örtliches Recht

Оглавление

37a) Satzungen. Das Satzungsrecht ermöglicht es den Kommunen, entsprechend ihrer individuellen Verhältnisse eigenverantwortlich Rechtsnormen zu setzen. Da die Satzungen zumeist materielles Recht regeln, binden sie gleichermaßen die erlassende Stelle, den Adressaten und die Rechtsprechung (Ausnahme: Organisationssatzungen wie die Hauptsatzung und die Betriebssatzung sowie wesentliche Teile der Haushaltssatzung).

38Obwohl sich Satzungen in qualitativer Hinsicht nicht vom Bundes- oder Landesrecht unterscheiden, müssen sie dem „Rahmen der Gesetze“ entsprechen (Art. 28 Abs. 2 GG) und sich somit entsprechend der allgemeinen Normenhierarchie dem staatlichen Recht einfügen.

39b) Rechtsverordnungen. Soweit die Voraussetzungen der Verfassungsnormen erfüllt sind (Art. 80 Abs. 1 GG und Art. 61 Abs. 1 LV), können die Gemeinden auch Rechtsverordnungen erlassen. Solche Verordnungen gehören zum Bereich der Weisungsaufgaben. Trotzdem ist für den Erlass dieser Verordnungen grundsätzlich der Gemeinderat zuständige Behörde. Lediglich Polizeiverordnungen werden vom Bürgermeister als Ortspolizeibehörde erlassen (§ 13 PolG). Sollen sie länger als einen Monat gelten, bedürfen sie allerdings der Zustimmung des jeweiligen Hauptorgans (§ 15 PolG).

40c) Örtliches Gewohnheitsrecht. Das örtliche Gewohnheitsrecht (Observanz) entsteht durch lang dauernde und tatsächliche Übung, die durch die Rechtsüberzeugung aller Gemeindebürger getragen wird. Obwohl Gewohnheitsrecht und unvordenkliche Verjährung nicht identisch sind, kann für die „lang dauernde Übung“ der aus diesem Verjährungsrecht stammende Zeitraum von achtzig Jahren analog angesetzt werden. Solches „örtliches Gewohnheitsrecht“ findet man – wenn gegenwärtig überhaupt noch – vor allem im Wasser- und Wegerecht sowie im Nachbarrecht (Nutzungs- und Gemeingebrauchsrechte).

Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg

Подняться наверх