Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 448

1. Berufsrecht

Оглавление

5

Von hoher praktischer Relevanz sind die an den §§ 30-33 MBO-Ä orientierten Vorschriften der Landesberufsordnungen zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit von Ärzten, die sowohl für niedergelassene als auch für angestellte Ärzte unabhängig von einer etwaigen Kassenzulassung gelten.[26] Kernvorschrift ist hier das in § 31 Abs. 1 MBO-Ä geregelte Verbot der Zuweisung gegen Entgelt, das es Ärzten untersagt, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.[27] Dies entspricht der für Zahnärzte geltenden Regelung in § 2 Abs. 7, Abs. 8 MBO-ZÄ, der auf Psychotherapeuten anwendbaren Regelung des § 5 Abs. 7 S. 2 MBO-P sowie der für Tierärzte maßgeblichen Vorschrift des § 12 Abs. 8 MBO-Tierärzte. Ähnliche Vorschriften finden sich ferner – an das Leitungspersonal von Krankenhäusern gerichtet – in § 32 Abs. 1 des Bremischen Krankenhausgesetzes[28] sowie – gleichlautend – in § 31a Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen[29] sowie in § 25a Abs. 1 des Thüringer Krankenhausgesetzes.[30]

6

Unabhängig von einer Vorteilsgewährung ist es Ärzten nach § 31 Abs. 2 MBO-Ä außerdem verboten, Patienten einen bestimmten Leistungserbringer zu empfehlen, es sei denn, der Patient bittet selbst um eine solche Empfehlung oder es liegt ein „hinreichender Grund“ i.S.v. § 31 Abs. 2 MBO-Ä dafür vor.[31] § 32 Abs. 1 S. 1 MBO-Ä statuiert ein allgemeines Verbot der Vorteilsnahme für Ärzte unabhängig von einer etwaigen Gegenleistung, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.[32] In § 32 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3 MBO-Ä finden sich praktisch relevante Ausnahmen für Vorteilsgewährungen im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsmanagements der Krankenkassen (Bonuszahlungen u.ä.), für Einladungen zu berufsbezogenen Fortbildungen und für das Veranstaltungssponsoring.

7

Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG ist es selbstständigen wie angestellten Apothekern verboten, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder Absprachen zu treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben.[33] Eine Ausnahme gilt gem. § 11 Abs. 1 S. 2 ApoG im Rahmen von Verträgen über die Integrierte Versorgung i.S.v. § 140a SGB V oder gem. § 11 Abs. 2 ApoG für Absprachen über die Abgabe anwendungsfertiger Zytostatikazubereitungen.

8

Flankiert werden die §§ 30-33 MBO-Ä durch allgemeinere, jedoch ebenfalls die Vermeidung von Interessenkonflikten avisierende Vorschriften wie z.B. § 2 Abs. 4 MBO-Ä (Verbot der Entgegennahme von medizinischen Weisungen durch Nicht-Ärzte), § 3 Abs. 2 MBO-Ä (Verbot der Abgabe von Waren oder Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit),[34] § 23 Abs. 2 MBO-Ä (Verbot von Vergütungsvereinbarungen, die die ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigen) oder § 27 Abs. 3 S. 3 MBO-Ä (Werbeverbot).[35]

9

Vertragliche Vereinbarungen, die auf eine Verletzung der genannten berufsrechtlichen Vorschriften abzielen, sind im Regelfall nach § 134 BGB nichtig.[36]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх