Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 449

2. Sozialrecht

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Für den vertragsärztlichen Bereich enthält § 73 Abs. 7 SGB V ein dem § 31 Abs. 1 MBO-Ä entsprechendes Verbot der Zuweisung gegen Entgelt, das sich an niedergelassene Vertragsärzte (und über § 72 Abs. 2 SGB V auch an MVZ) richtet.[37] Spiegelbildlich verbietet es § 128 Abs. 2 SGB V, das Verordnungsverhalten von Leistungserbringern, Vertragsärzten sowie Ärzten in Krankenhäusern in der dort beschriebenen Weise finanziell zu beeinflussen.[38] Diese Regelung wird vom sog. Depotverbot in § 128 Abs. 1 SGB V flankiert.[39] § 128 Abs. 6 SGB V erstreckt den Geltungsbereich der genannten Regelungen auf das Verhältnis zwischen Vertragsärzten, Ärzten in Krankenhäusern und Krankenhausträgern (einerseits) und pharmazeutischen Unternehmen, Apotheken, pharmazeutischen Großhändlern sowie sonstigen Anbietern von Gesundheitsleistungen (andererseits).

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Gemäß den §§ 81a Abs. 4, 197a Abs. 4 SGB V sind bei den gesetzlichen Krankenkassen sowie den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten.[40] Selbiges gilt gem. § 47a Abs. 1 S. 1, S. 2 SGB XI i.V.m. § 197a Abs. 1 S. 1 SGB V für die Pflegekassen, den Spitzenverband Bund der Pflege und (nur im konkreten Bedarfsfall) die Landesverbände der Pflegekassen sowie gem. § 26 Abs. 1 S. 3 KVLG i.V.m. § 197a SGB V für die Landwirtschaftliche Krankenkasse.

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