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II. Begriff des Betäubungsmittelstrafrechts
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Mit diesen Vorüberlegungen dürfte auch deutlich geworden sein, welches Verständnis von Betäubungsmittelstrafrecht auf den folgenden Seiten Grunde gelegt wird. Behandelt wird kein „Drogenstrafrecht“ im weiteren Sinn (dem in Anlehnung an die Begriffsdefinition der WHO „jede Substanz, die in einem lebenden Organismus Funktionen zu verändern vermag“ zugrunde liegt und damit alle Substanzen – unabhängig von ihrem rechtlichen Status – und damit auch die eingangs genannten Regelwerke des Verbraucherschutzstrafrechts erfasst), sondern ein ausschließlich auf das deutsche Betäubungsmittelrecht Bezug nehmendes Begriffsverständnis. Jedoch sollen auch solche Stoffe in den Blick genommen werden, die zumindest potentiell in den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes fallen könnten bzw. sich im „Dunstkreis“ der Prohibition befinden. Hierzu zählen Grundstoffe, die der Herstellung von Rauschmittel dienen sowie Stoffe, die wegen ihrer starken psychoaktiven/stimulierenden/sedativen Wirkung das Potential aufweisen, als Rauschmittel missbraucht zu werden, aber noch nicht dem Betäubungsmittelgesetz, dafür womöglich einem neu geschaffenen Regelwerk, dem NpSG unterliegen (angesprochen sind damit sog. „legal highs“, vgl. noch Rn. 40).
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Das Betäubungsmittelstrafrecht im engeren Sinn umfasst damit die Vorschriften der § 29 ff. BtMG, welche auf die Vorschriften des Betäubungsmittelrechts Bezug nehmend (insbesondere die §§ 1–13 BtMG) den unerlaubten Umgang mit Opiaten und sonstigen Betäubungsmitteln i.S.d. § 1 BtMG unter Strafe stellen. Daneben lassen sich auch die Strafvorschriften des Grundstoffüberwachungsgesetzes (§ 19 GÜG) sowie des Gesetzes über das Verbot neuer psychoaktiver Substanzen (§§ 4, 5 NpSG) hierunter fassen. Das Arzneimittelrecht erfasst prima vista ebenfalls Stoffe, die zu Rauschzwecken missbraucht werden können; nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des EuGH sollen allerdings unter den Begriff des Arzneimittels nur Stoffe fallen, die dem Körper zuträglich sind und die nicht lediglich konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, was die strafrechtliche Bedeutung des Arzneimittelrechts im Drogenstrafrecht erheblich marginalisiert (→ BT Bd. 6: Oğlakcıoğlu, § 55 Rn. 3 ff.).