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I. Der Begriff des Betäubungsmittels als gemeinsames Tatbestandsmerkmal
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Die Geltung des verwaltungsrechtlichen Verbots (und der Strafvorschriften) hängt von der Frage ab, ob überhaupt der Gegenstand des Gesetzes „betroffen“ ist, sich das fragliche Verhalten also auf ein Betäubungsmittel bezieht. Das BtMG legt dies bereits in den §§ 1, 2 BtMG fest und beginnt nicht – wie es für das Verwaltungsrecht typisch wäre – mit einer einleitenden Vorschrift, welche das Ziel des Verbotsgesetzes deklaratorisch wiedergibt.