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2. Zweites Genfer Abkommen 1925
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Der letzte große Schritt vor der Single Convention 1961 ist das Zweite Genfer Abkommen vom 19. Februar 1925 (Übk. 1925/II),[39] in dem sich die Vertragsstaaten zu nochmals schärferen Kontrollen und Überwachung des Handels mit Opium, Kokain etc. einigen und sich eine wirksamere Bekämpfung des Schmuggels und des Missbrauchs von Rauschdrogen durch eine Einschränkung der Gewinnung und Herstellung versprechen. USA und China verlassen die Konferenz unter Protest, weil die in Angriff genommen Beschränkungen im Hinblick auf die zahlreichen Ausnahmeregelungen, auf die sich die übrigen Teilnehmer verständigt haben, ihnen nicht rigoros genug sind. Erstmals wird der indische Hanf als zu regulierende Ware durch Ägypten ins Spiel gebracht. Zwar haben die Vertreter des deutschen Reiches kein Interesse an einem Cannabisverbot, lassen sich aber nach einem drohenden Patt darauf ein, das „Pro“ für die Einbeziehung abzugeben, da die Ägypter im Gegenzug versprechen, den Import der deutschen Pharma-Bestseller „Heroin“ (Bayer) und „Kokain“ (Merk) zuzulassen.[40] Ergebnis der Konferenz ist das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (OpiumG 1929) vom 10. Dezember 1929,[41] das in Erfüllung der Verpflichtung zur Umsetzung des Genfer Opiumabkommens vom 19. Februar 1925 ausdrücklich auch den indischen Hanf in das Verbot einbezieht.