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1. Regulierung des Opiumhandels

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Den ersten Schritt bildet hierbei die Haager Opiumkonvention von 1912, in der sich die Partner auf die Begrenzung der Opiumproduktion, den Vertrieb und Gebrauch ausschließlich zu medizinischen Zwecken einigen.[36] Die deutsche Gesetzgebung ist – angesichts der weltweit führenden Position deutscher Pharmakonzerne zu jenem Zeitpunkt– zögerlich hinsichtlich etwaiger Ratifizierungsmaßnahmen und beschränkt sich zunächst auf den Erlass der OpiumV vom 15. Dezember 1918,[37] welche den Umgang mit den Bezugsstoffen „bürokratisiert“, aber nicht verbietet. Erst mit dem Ende des ersten Weltkriegs und der Unterzeichnung des Versailler Vertrags (vom 26. Juni 1919, Art. 295) sieht sich die Regierung gezwungen, das Abkommen von 1912 zu ratifizieren. Das OpiumG 1920 tritt in Kraft:[38] es verbietet den Verkehr mit Rauchopium und knüpft die Abgabe von Rohopium bzw. Opium zu medizinischen Zwecken an strenge Voraussetzungen. Mit der Zeit werden auch weitere Stoffe in das Verbot einbezogen (Kokain, Ekgonin).

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