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C. Die Strafvorschriften des BtMG im Einzelnen und ihre Voraussetzungen
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Die zentrale Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG knüpft an das verwaltungsrechtliche Verbot des § 3 BtMG. Die übrigen Nummern zählen „genuin“ strafrechtliche, weil nicht erlaubnisfähige Verhaltensweisen auf: Überwiegend handelt es sich um verselbstständigte Beihilfehandlungen, bei denen eine Teilnehmerstrafbarkeit mangels deliktischer Haupttat nicht konstruiert werden kann (Verschaffen einer Konsumgelegenheit, Bereitstellen von Geldmitteln, § 29 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 13 BtMG), oder bei denen Strafverfolgungsbehörden der Nachweis der Haupttat erspart werden soll (Verschaffen einer Erwerbsgelegenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG).