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2. Straftatbestände
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Verstoßen die Beteiligten gegen die Erlaubnis- oder sonstige Pflichten, handeln sie illegal. Während leichtere Pflichtverletzungen als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 32 BtMG geahndet werden, führen schwerwiegende Verstöße zu einer Strafbarkeit nach den § 29 ff. BtMG. Auch wenn das Betäubungsmittelstrafrecht außerhalb des StGB positioniert ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils gemäß Art. 1 EGStGB Anwendung.[77]
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Die Straftatbestände des BtMG lassen sich in den Grundtatbestand des § 29 BtMG und den anschließenden Qualifikationen (Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB) der §§ 29a, 30, 30a BtMG gliedern.[78] Der Grundtatbestand enthält im ersten Absatz einen sehr umfangreichen Katalog an Handlungsmodalitäten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1–14 BtMG), der jeden erdenklichen unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln erfasst, um dem Schutzzweck des BtMG effektiv nachzukommen. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, es handelt sich somit um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Bei den meisten Handlungsmodalitäten ist sowohl die versuchte als auch die fahrlässige Begehung sanktioniert (§ 29 Abs. 2, Abs. 4 BtMG, zur Kritik an dieser Ausgestaltung vgl. noch Rn. 132). In Abs. 3 findet sich eine Strafzumessungsregelung, die wegen der zahlreichen Qualifikationstatbestände aber eine eher untergeordnete Rolle einnimmt. In § 29 Abs. 5 BtMG wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, bei Bagatellen (Erwerb von geringen Mengen zum Eigenkonsum) von Strafe abzusehen. Es handelt sich also um das „gerichtliche“ Pendant zu § 31a BtMG, welcher als spezielle Opportunitätsregelung der Staatsanwaltschaft die Kompetenz einräumt, das Verfahren einzustellen. § 29 Abs. 6 BtMG erstreckt die Strafbarkeit sogar auf Betäubungsmittelimitate, allerdings nur bei bestimmten Handlungsmodalitäten.