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1. Konstitutive Wirkung der Positivliste
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Vom Verbot des Umgangs mit Betäubungsmitteln nach § 3 BtMG sind gemäß § 1 Abs. 1 BtMG diejenigen Stoffe betroffen, die in den Anlagen des Gesetzes abschließend und konstitutiv aufgezählt werden.[82] Diese „Positivliste“ grenzt das (illegale) Betäubungsmittel von anderen Drogen ab. Die Anlagen sind dreigeteilt, im Übrigen alphabetisch geordnet. Änderungen der Anlagen I bis III können von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates im Verordnungswege vorgenommen werden (§ 1 Abs. 2 BtMG, ggf. auch durch eine sog. „Dringlichkeitsverordnung“, vgl. § 1 Abs. 3 BtMG). Die Regelungsbefugnis wurde dem Verordnungsgeber übertragen, um den Veränderungen des Drogenmarktes flexibel begegnen zu können. Unlängst wurden mit der Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BtMRÄndV) vom 2. Juli 2018[83] zwei NPS, die nicht unter die Stoffgruppen des NpSG[84] fallen, in die Anlage II des BtMG aufgenommen (CUMYL-PEGACLONE und CUMYL-5F-P7AICA),[85] zudem einige redaktionelle Änderungen in der BtMVV vorgenommen. Weitere Ergänzungen der Anlagen des BtMG und NpSG erfolgten durch die Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (NpSGuBtmGAnlÄndV) vom 12. Juli 2019,[86] insbesondere wurden drei neue „Ringsysteme“ bzw. Stoffgruppen eingeführt, aus denen allerdings auch bereits „etablierte“ Betäubungsmittel hervorgehen (Benzodiazepine, Tryptamine etc.).[87] Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndG) vom 9. August 2019[88] brachte eine materiellrechtliche Erweiterung des § 1 dahingehend mit sich, dass das vereinfachte Verfahren der Aufnahme von Stoffen nach der Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 4 BtMG auf Stoffe erstreckt wurde, welche unter die Definition von Drogen nach Art. 1 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004[89] fallen.[90] Die Urfassung der Anlagen geht auf die Anlage der Single Convention zurück, die ihrerseits unter Mitwirkung der WHO zustande kam.[91] Sie wurde aber seitdem stetig erweitert (sei es infolge weiterer internationaler Übereinkommen, sei es durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber). Anlage I enthält die nichtverkehrsfähigen Betäubungsmittel. Sie gelten als gesundheitsschädlich und für medizinische Zwecke nicht geeignet (Heroin, Cannabis und LSD). Anlage II enthält die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Sie dürfen nur in der Pharmaindustrie verwendet werden. Hierzu gehören Cocablätter, Codein (außer bei einem ganz geringen Wirkstoffanteil in Zubereitungen). Anlage III enthält die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel.