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I. Allgemeines
ОглавлениеDem Völkerrecht fehlt es aufgrund seines Charakters als dezentrale Rechtsordnung an einer zentralen Rechtsdurchsetzungsinstanz. Auch der → IGH, wiewohl Hauptrechtsprechungsorgan der → Vereinten Nationen (Art. 92 UN-Ch.), vermag aufgrund des Erfordernisses einer gesonderten Unterwerfung unter seine Gerichtsbarkeit (Art. 36 IGH-Statut) diese Rolle nicht auszufüllen. Sofern nicht auf völkervertraglicher Grundlage spezielle Rechtsdurchsetzungsmechanismen geschaffen worden sind, liegt die Durchsetzung von Rechtsansprüchen daher nach wie vor in den Händen der → Staaten selbst. In diesem Zusammenhang ist die Anerkennung ein wichtiges Instrument, da durch sie streitige oder zumindest unklare Rechtsverhältnisse außer Streit gestellt werden können. Hauptanwendungsfälle sind die Anerkennung von Staaten, von Regierungen und von → Internationalen Organisationen. Darüber hinaus können aber auch Grenzen, Ansprüche, Aufständische, Kriegführende usw. anerkannt werden.