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IV. Abgrenzungen

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Von den vorstehend beschriebenen Fallkonstellationen der jurisdiction to prescribe und der jurisdiction to enforce sind eine Reihe weiterer Fälle abzugrenzen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der betreffende Hoheitsakt nicht „aus sich heraus“ Auslandswirkung entfaltet. Die Wirkungen treten vielmehr nur und erst aufgrund der Rezeption durch die ausländische Rechtsordnung ein. Folgende Szenarien sind insoweit zu unterscheiden:

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