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1. Kollisionsrecht
ОглавлениеDie im Zusammenhang mit der jurisdiction to prescribe erörterte Fragestellung, wie weit eine Rechtsordnung ihren Anwendungsbereich erstrecken „will“, stellt sich vornehmlich für das Öffentliche Recht (Verfassungsrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Wahlrecht, Wehrrecht usw.). „Kollisionsrecht“ im Sinne des Öffentlichen Rechts ist daher typischerweise „einseitig“ in dem Sinne, dass nur Aussagen über die Anwendbarkeit der eigenen Rechtsordnung auf Auslandssachverhalte, nicht aber auch über die Anwendbarkeit fremden Öffentlichen Rechts getroffen werden. Das ist beim Internationalen Privatrecht anders. Seit der Überwindung der Statutentheorie durch Savigny ist das privatrechtliche Kollisionsrecht geprägt von der Suche nach dem „Sitz“ des Rechtsverhältnisses. Durch das (nationale) IPR des Forumstaates kann es daher zur Anwendung fremden (Privat-) Rechts kommen, jedoch nicht, weil die fremde Privatrechtsordnung diesen Fall regeln „will“, sondern weil die Rechtsordnung des Forumstaates den „Sitz“ des Rechtsverhältnisses im Ausland verortet und aufgrund des eigenen IPR die fremden Regeln auf den Sachverhalt anwendet. Eine völkerrechtliche Pflicht zur Anwendung fremden Sachrechts besteht grds. nicht. Dementsprechend besteht insoweit regelmäßig ein Ordre public-Vorbehalt (vgl. Art. 6 EGBGB; grundlegend BVerfGE 31, 58 – sog. Spanier-Beschluss).