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II. Jurisdiction to enforce
ОглавлениеNach allgemeinem Völkerrecht darf ein → Staat Hoheitsakte grds. nur auf seinem eigenen Territorium vornehmen. Dieser Grundsatz ist Ausfluss der → Gebietshoheit und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der territorialen → Souveränität und dem Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten. Die Personalhoheit allein bietet keine hinreichende Grundlage, um ohne Zustimmung des betroffenen Territorialstaates hoheitlich im Ausland tätig zu werden. In diesem Sinne kann die → humanitäre Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger nicht als völkerrechtskonform gelten, auch wenn sie vielfach praktiziert wird (Beispiel: Befreiung israelischer Geiseln in Entebbe 1976).
Als Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Erlasses von Hoheitsakten auf fremdem Staatsgebiet kommen Regeln des Völkergewohnheitsrechts, völkerrechtliche Verträge oder die einseitige Einwilligung des Territorialstaates in Betracht. Ein Beispiel für Ersteres sind die Regeln der kriegerischen Besetzung (occupatio bellica), ein Beispiel für die zweite Fallgruppe bilden etwa Verträge über Zollanschlüsse bzw. -ausschlüsse (z. B. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet, BGBl. 1967 II S. 2030), die Verpachtung von Guantánamo Bay durch Kuba an die USA (Treaty of Relations between the United States of America and the Republic of Cuba, 150 UNTS 96), Stationierungsverträge (z. B. NATO-Truppenstatut; Sart. II, Nr. 66b) usw. Völkergewohnheitsrechtlicher Natur, mittlerweile aber völkervertraglich geregelt ist der Status diplomatischer und konsularischer Missionen, die nach heutigem Verständnis keine Exklaven auf dem Territorium des Empfangsstaates mehr darstellen, sondern dessen territorialer Souveränität unterliegen; gleichwohl ist der Entsendestaat in gewissem Umfang zum Setzen von Hoheitsakten berechtigt.
Umfang und Grenzen des Verbotes, Hoheitsakte auf fremdem Territorium zu erlassen, sind nicht immer klar definiert. So wird teilweise vertreten, dass Hoheitsakte, die zwar im Ausland erlassen werden, deren Wirkungen aber allein im Inland eintreten (z. B. die Ernennung eines Ministers durch das Staatsoberhaupt während eines Staatsbesuchs im Ausland), nicht unter das genannte Verbot fallen. Ebenso wird bisweilen angenommen, nur die zwangsweise Durchsetzung von Normen auf fremdem Territorium sei verboten. Mit diesem Argument wurde etwa begründet, dass die Teilnahme an den Parlamentswahlen des Heimatstaates per Briefwahl vom Ausland aus kein verbotener Hoheitsakt auf fremdem Territorium sei. Gleichwohl unterband die Schweiz nach der Einführung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche in den 1980er Jahren zunächst die Beförderung von Wahlbriefen unter Berufung auf Souveränitätsvorbehalte.
Ein jüngstes Beispiel für verbotenes Staatshandeln auf fremdem Territorium stellt etwa die Ermordung Osama Bin Ladens durch Spezialeinheiten der US-Navy am 2.5.2011 im pakistanischen Abbotabad dar, auf die die pakistanische Regierung mit einem scharfen Protest reagierte.