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III. Jurisdiction to prescribe

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Bei der jurisdiction to prescribe geht es um die vorgelagerte Frage, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbezug überhaupt von der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt wird (werden darf). Das setzt nicht notwendigerweise die Möglichkeit der anschließenden Rechtsdurchsetzung im Ausland voraus: So gilt etwa gem. § 7 StGB für im Ausland begangene Straftaten in gewissem Umfang das deutsche Strafrecht, obwohl eine Strafvollstreckung nur bei Anwesenheit des Straftäters im Inland in Frage kommt. Bereits die bloße Aussicht einer möglichen Bestrafung nach einer etwaigen Auslieferung oder einer freiwilligen Rückkehr in die Bundesrepublik kann aber bereits verhaltenslenkend wirken.

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