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3. Vollstreckung ausländischer Hoheitsakte
ОглавлениеEine wiederum eigene Problematik verbindet sich mit der Vollstreckung ausländischer Hoheitsakte (insbesondere Urteile). Auch hier verhält es sich so, dass der Hoheitsakt nicht aus „eigener Macht“ heraus wirken kann, dem steht die Gebietshoheit des Vollstreckungsstaates entgegen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates den Vollstreckungsbefehl erteilt. Im deutschen Recht ist die Vollstreckung ausländischer Urteile in §§ 722 f. ZPO geregelt. Der Erlass eines Vollstreckungsurteils erfolgt zwar ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (§ 723 Abs. 1 ZPO), steht aber unter einem Ordre public-Vorbehalt (§§ 723 Abs. 2, 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Im europäischen Unionsrecht sind die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten mittlerweile vielfach sekundärrechtlich geregelt (z. B. die Verordnungen Brüssel I [bzgl. Zivil- und Handelssachen] und Brüssel IIa [bzgl. Ehe- und Kindschaftssachen]).